Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Meiningen vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die besonderen Zulassungsgründe des §
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