LSG Thüringen - Beschluss vom 05.07.2012
L 9 AS 224/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 21 AS 80/06 - 31.8.2009,

LSG Thüringen - Beschluss vom 05.07.2012 (L 9 AS 224/09 NZB) - DRsp Nr. 2012/19179

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 224/09 NZB

DRsp Nr. 2012/19179

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Meiningen vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die besonderen Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.