Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Dezember 2007 abgeändert.
Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdeführerin zu 1) für die Zeit vom 5. August 2008 bis 31. Januar 2009 vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer.
Den Beschwerdeführern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin K., bewilligt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin zu 1) studiert seit dem Wintersemester 1999/2000 Rechtswissenschaften an der F.-Universität J. Leistungen nach dem
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