LSG Thüringen - Beschluss vom 05.08.2008
L 9 AS 217/08 ER
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 19 AS 182/08 ER - 12.2.2008,

LSG Thüringen - Beschluss vom 05.08.2008 (L 9 AS 217/08 ER) - DRsp Nr. 2009/14093

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 217/08 ER

DRsp Nr. 2009/14093

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1986 geborene Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Mutter S. F., dem Stiefvater D. F. und der im Jahre 2004 geborenen Stiefschwester C. sowie seinem Großvater F. B.r - dem Eigentümer - das Anwesen D. in K. Ab Sommer 2003 absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann und erhielt Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Auf seinen Antrag bewilligte die Beschwerdegegnerin ab Januar 2005 ergänzende Leistungen zur Grundsicherung.

Nach Ausbau des Dachgeschosses bewohnt der Beschwerdeführer in dem Anwesen ein etwa 19 Quadratmeter großes Zimmer Er nutzt weiterhin Küche, WC und Bad in der Wohnung seiner Mutter im ersten Obergeschoss. Nach einer "Mietvereinbarung" vom 1. Januar 2006 zahlt er anteilig Wohnnebenkosten auf das Konto seiner Mutter; die Zahlung eines Mietzinses entfällt.