Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. September 2007 werden zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Gotha streitig (Az.: S 29 AS 2679/06 ER).
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