LSG Thüringen - Beschluss vom 06.07.2012
L 9 AS 896/12 B
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2921/08

LSG Thüringen - Beschluss vom 06.07.2012 (L 9 AS 896/12 B) - DRsp Nr. 2012/19180

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 896/12 B

DRsp Nr. 2012/19180

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Kageverfahren (S 24 AS 2921/08) wird abgelehnt.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerinnen begehren die Aufhebung des die bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) aufhebenden Beschlusses für ein zwischenzeitlich erledigtes erstinstanzliches Klageverfahren.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführerinnen im zugrundeliegenden Verfahren S 24 AS 2921/08 beim Sozialgericht Nordhausen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M. beigeordnet. Am 28. September 2009 endete der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich.

Mit Verfügung vom 26. März 2012 wurde der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen durch das erstinstanzliche Gericht gebeten bis zum 28. April 2012 mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer seit der PKH - Bewilligung geändert haben. Das Schreiben ist ihm ausweislich des am 4. April 2012 wieder zum Gericht gelangten Empfangsbekenntnisses zugegangen. Weder die Beschwerdeführerinnen noch deren Prozessbevollmächtigter haben darauf reagiert.