LSG Thüringen - Beschluss vom 07.05.2009
L 9 AS 763/08 ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 37 AS 2541/08 ER - 7.7.2008,

LSG Thüringen - Beschluss vom 07.05.2009 (L 9 AS 763/08 ER) - DRsp Nr. 2009/14155

LSG Thüringen, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 763/08 ER

DRsp Nr. 2009/14155

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 2. Juni 2008.

Der im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführer war ehemals Eigentümer des Anwesens "V. B." in E. Im Juli 2003 erwarb Frau R. B. das Anwesen im Zuge der Zwangsversteigerung und betreibt dort seit dem einen gewerblichen Pensionsbetrieb. Der Beschwerdeführer schloss mit Frau B. am 2. Januar 2004 einen Mietvertrag über eine Dachgeschoßwohnung in deren Haus in der R.str. in G.