LSG Thüringen - Beschluss vom 09.07.2008
L 9 AS 1149/07 ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 26 AS 2562/07 ER - 20.9.2007,

LSG Thüringen - Beschluss vom 09.07.2008 (L 9 AS 1149/07 ER) - DRsp Nr. 2009/14092

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 1149/07 ER

DRsp Nr. 2009/14092

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2007 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 angeordnet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Entziehungsbescheides im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juli und August 2007.

Der 1979 geborene Beschwerdeführer studierte bis einschließlich Februar 2005 Wirtschaftsinformatik/Informatik und betreibt seit Januar 2005 ein selbständiges Gewerbe im Bereich Entwicklung und Vertrieb von Software, das auf den Namen "J." angemeldet ist. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beschwerdegegnerin ab Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).