LSG Thüringen - Beschluss vom 10.06.2009
L 6 B 23/09 KR
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 2497/05 - 9.12.2008,

LSG Thüringen - Beschluss vom 10.06.2009 (L 6 B 23/09 KR) - DRsp Nr. 2010/472

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 6 B 23/09 KR

DRsp Nr. 2010/472

Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung unter Ziffer 4 des Beschluss vom 9. Dezember 2008 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt eine Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 unter Ziffer 1. und 2. dahingehend, dass darin aufgenommen wird, für welchen Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld angedroht werde. Die Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 4. dieses Beschlusses.