LSG Thüringen - Beschluss vom 11.06.2008
L 10 AL 532/07
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 AL 3109/04

LSG Thüringen - Beschluss vom 11.06.2008 (L 10 AL 532/07) - DRsp Nr. 2009/3633

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen L 10 AL 532/07

DRsp Nr. 2009/3633

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Ausgangspunkt des sozialgerichtlichen Verfahrens ist ein "Widerspruch" des Klägers "wegen der Verwendung von ausgedachten und damit privaten Abkürzungen" der Beraterin, Frau M. K., in Arbeitsunterlagen der AfA (Arbeitsagentur Gera), welche seine Person als Arbeitslosen beträfen.

Der Kläger bezog von der Beklagten Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe). In dem hier streitigen Zeitraum im Jahre 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe. Am 08. November 2004 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Hierüber wurde ein Vermerk gefertigt. In diesem Vermerk befindet sich unter anderem folgender Satz: "PSK des Rs ist Hemmnis bei Vermittlung."