LSG Thüringen - Beschluss vom 11.10.2012
L 4 AS 888/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 29 AS 1783/10 - 19.03.2012,

LSG Thüringen - Beschluss vom 11.10.2012 (L 4 AS 888/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/1070

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 888/12 NZB

DRsp Nr. 2013/1070

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zulassungsvoraussetzungen nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Sie ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch nicht statthaft, denn der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 Euro wird nicht erreicht. Im Streit steht für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 der korrekte Abzug für Warmwasser bei den Leistungen des Klägers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Damit wird eine Beschwer von mehr als 750 Euro offensichtlich nicht erreicht.