Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Januar 2008 aufgehoben und ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 9. Februar 2007 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. V., E., bewilligt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
I. Die Beschwerdeführer begehren in der Hauptsache höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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