LSG Thüringen - Beschluss vom 14.12.2012
L 6 SF 1587/12 B
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SF 1273/11

LSG Thüringen - Beschluss vom 14.12.2012 (L 6 SF 1587/12 B) - DRsp Nr. 2013/1078

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen L 6 SF 1587/12 B

DRsp Nr. 2013/1078

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S 23 AS 2892/10). Dort wandte sich der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, wie sich die Forderung berechne. Im Erörterungstermin am 28. Januar 2011, der insgesamt 25 Minuten dauerte, gewährte ihm die Kammer Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. In der Niederschrift ist weiter vermerkt: "Daraufhin schließen die Beteiligten folgenden Vergleich:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. 2. Die Beteiligten machen gegenseitig für das Rechtsstreitverfahren keine Kosten gegen- einander geltend."

In seiner Kostenrechnung vom 25. März 2011 machte der Beschwerdeführer für dieses Verfahren Gebühren "gem. § 3, 14, 15a, 49 RVG " von insgesamt 799,24 Euro geltend:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV- RVG 200,00 Euro
Erledigungs-/Einigungsgebühr Nr. 1005, 1005 VV- RVG 190,00 Euro