LSG Thüringen - Beschluss vom 15.04.2008
L 9 AS 1438/07 ER
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2446/07

LSG Thüringen - Beschluss vom 15.04.2008 (L 9 AS 1438/07 ER) - DRsp Nr. 2009/14088

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 1438/07 ER

DRsp Nr. 2009/14088

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Bewilligung von Kosten für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1961 geborene Beschwerdegegnerin ist Eigentümer eines Bungalows mit einer Wohnfläche von 120,00 Quadratmetern. Das Grundstück gehört zur Bungalowgemeinschaft B. e.V. und ist baurechtlich als Erholungsgebiet bzw. Wochenendhausgebiet eingestuft. Nach ihren Angaben benutzte sie den Bungalow seit dem Jahre 2003 zum dauerhaften Wohnen. Die polizeilich gemeldete Adresse S.strasse in B. sei lediglich eine Postanschrift, weil in der Bungalowsiedlung keine Post zugestellt werde.