LSG Thüringen - Beschluss vom 15.08.2012
L 6 R 1575/12 B
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 42 R 953/12 - 15.08.2012,

LSG Thüringen - Beschluss vom 15.08.2012 (L 6 R 1575/12 B) - DRsp Nr. 2014/14349

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen L 6 R 1575/12 B

DRsp Nr. 2014/14349

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 15. August 2012 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. Sch.,., ..., Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 42 R 953/12) anhängig gewesene Verfahren bewilligt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 15. August 2012 ist nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.

Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgt - wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen - in entsprechender Anwendung des § 125 SGG über Klagen. Über andere Begehren entscheidet das Gericht nach § 142 SGG durch Beschluss, auch über PKH-Gesuche nach § 73a SGG i.V.m. § 127 der Zivilprozessordnung (ZPO). Mithin liegt hinsichtlich des PKH-Gesuches eine in der Form inkorrekte Entscheidung vor. Gegen sie kann der Kläger das Rechtsmittel einlegen, das gegen die Entscheidung gegeben wäre, die richtigerweise hätte erlassen werden müssen; denn ein Beteiligter darf durch die Inkorrektheit der Entscheidung keinen Nachteil erleiden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflage 2012, vor § 143 Rn. 14 und 14a).