LSG Thüringen - Beschluss vom 16.01.2009
L 6 B 255/08 SF
Fundstellen:
NZS 2009, 590
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 17 SF 2032/06 AS - 29.10.2008,

LSG Thüringen - Beschluss vom 16.01.2009 (L 6 B 255/08 SF) - DRsp Nr. 2009/11140

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen L 6 B 255/08 SF

DRsp Nr. 2009/11140

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2008 aufgehoben und die zu erstattende Vergütung auf insgesamt 627,80 Euro festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 17 AS 1986/05), in dem sich die von der Beschwerdegegnerin vertretenen Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 3.894,64 Euro gewandt hatten. Die Beschwerdegegnerin war für diese bereits im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewesen und hatte nach eigenen Angaben eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) erhalten.

Auf die Klageerhebung bewilligte das Sozialgericht Meiningen den Klägern mit Beschluss vom 2. März 2006 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab 16. Dezember 2005 und ordnete die Beschwerdegegnerin bei. Mit gerichtlichem Vergleich wurde das Verfahren am 17. Juli 2006 beendet. Darin erklärte sich die beklagte Arbeitsgemeinschaft bereit, den Klägern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.