LSG Thüringen - Beschluss vom 16.03.2009
L 1 B 201/08 U
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 1728/06

LSG Thüringen - Beschluss vom 16.03.2009 (L 1 B 201/08 U) - DRsp Nr. 2009/11143

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen L 1 B 201/08 U

DRsp Nr. 2009/11143

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. August 2008, Az. S 5 U 1726/06, aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Im Streit steht die Auferlegung von Verfahrenskosten nach näherer Maßgabe des § 192 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Auf die ärztliche Anzeige über den Verdacht einer Berufskrankheit des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. N. vom 3. August 2005 leitete die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Berufskrankheitenfeststellungsverfahren zu den Nrn. 2108 bis 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ein. Insbesondere wurde der Kläger zu wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten befragt. Die Erstellung einer Expositionsanalyse unterblieb jedoch. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Aufnahmen bildgebender Verfahren sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Eine medizinische Begutachtung des Klägers wurde jedoch nicht veranlasst.