LSG Thüringen - Beschluss vom 18.07.2012
L 9 AS 1716/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2399/11

LSG Thüringen - Beschluss vom 18.07.2012 (L 9 AS 1716/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/19186

LSG Thüringen, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 1716/11 NZB

DRsp Nr. 2012/19186

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 07. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat legt den Schriftsatz des Klägers vom 30. September 2011, in dem er mitteilt, den Gerichtsbescheid "anzufechten", so aus, dass er damit das statthafte Rechtsmittel gegen das Judikat des Sozialgerichts ergreifen wollte. Das ist - entgegen der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung - die Nichtzulassungsbeschwerde.

In der Sache beanspruchte der Kläger die Erstattung von Fax- und Portokosten in Höhe von 50 EUR pro Jahr für die Korrespondenz mit dem Beklagten. Die darauf gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unstatthaft, denn die auf eine Geldleistung bzw. einen entsprechenden Verwaltungsakt gerichtete Klage erreicht den maßgeblichen Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs.1 Nr. 1 in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung) nicht. Der Umstand, dass möglicherweise auch in den nachfolgenden Bewilligungszeiträumen die geltend gemachten Kosten (aufgrund eines Hausverbotes) anfallen und die Gesamtsumme schließlich den Beschwerdewert erreicht, kann der Berufung nicht zur Statthaftigkeit nach § Abs. Satz 1 Nr. verhelfen.