Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 07. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Senat legt den Schriftsatz des Klägers vom 30. September 2011, in dem er mitteilt, den Gerichtsbescheid "anzufechten", so aus, dass er damit das statthafte Rechtsmittel gegen das Judikat des Sozialgerichts ergreifen wollte. Das ist - entgegen der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung - die Nichtzulassungsbeschwerde.
In der Sache beanspruchte der Kläger die Erstattung von Fax- und Portokosten in Höhe von 50 EUR pro Jahr für die Korrespondenz mit dem Beklagten. Die darauf gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung ist nach den §§
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