LSG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2009
L 8 B 246/08 AY
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AY 2519/07 ER

LSG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2009 (L 8 B 246/08 AY) - DRsp Nr. 2009/20182

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 8 B 246/08 AY

DRsp Nr. 2009/20182

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. August 2008 (Versagung von Prozesskostenhilfe) wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein zwischenzeitlich erledigtes erstinstanzliches Eilverfahren und wendet sich gegen die ablehnende PKH-Entscheidung des Sozialgerichts.

Die Beschwerdeführer erklärten ihren Eilantrag vom 4. Dezember 2007 auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, für dessen Durchführung sie Prozesskostenhilfe beantragt hatten, für erledigt (Schriftsatz vom 11. Dezember 2007) und beantragten, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 29. August 2008 entschied das Sozialgericht Nordhausen, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Unter Bezug auf die darin gegebene Begründung lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist die Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet.

Mit der Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Der Beschwerdegegner hat von einer Stellungnahme in der Sache abgesehen.