Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Pauschgebühr unter der Nummer 146 des Gebührenverzeichnisses des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Februar 2018 für Januar bis Dezember 2017 auf 225,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Pauschgebühren nach § 184 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zugrunde liegt eine Entscheidung des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) forderte von der Erinnerungsgegnerin mit dem Gebührenverzeichnis vom 26. Februar 2018 für Januar bis Dezember 2017 unter der laufenden Nr. 146 (L
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