LSG Thüringen - Beschluss vom 20.06.2008
L 9 AS 1/08 ER
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 3591/07

LSG Thüringen - Beschluss vom 20.06.2008 (L 9 AS 1/08 ER) - DRsp Nr. 2009/1877

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.06.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 1/08 ER

DRsp Nr. 2009/1877

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens (noch) über um acht Euro höhere monatliche Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit ab 1. Januar 2008 und die Übernahme einer weiteren Heizkostennachzahlung für 2007 in Höhe von 15,47 Euro.

Der im Jahre 1959 geborene, alleinstehende Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses mit einer Wohnfläche von etwa 60,00 Quadratmetern. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er bei der Bausparkasse Schwäbisch-Hall einen Kredit auf und zahlt auf ihn Schuldzinsen in jährlich unterschiedlicher Höhe. Der Betrieb der Heizung inklusive der Warmwasseraufbereitung erfolgt über den Bezug von Gas. Eine Aufschlüsselung der konkret anfallenden Heizkosten und Kosten der Warmwasseraufbereitung erfolgt nicht.