LSG Thüringen - Beschluss vom 20.10.2008
L 9 AS 746/08 ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 26 AS 2540/06,

LSG Thüringen - Beschluss vom 20.10.2008 (L 9 AS 746/08 ER) - DRsp Nr. 2009/1881

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 746/08 ER

DRsp Nr. 2009/1881

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine am 1. September 2008 an der Staatlichen Berufsschule E. aufgenommene Ausbildung zum staatlich geprüften Altenpfleger.

Die Antragstellerin ist 1958 in der ehemaligen UdSSR geboren und erlernte dort den Beruf einer Hebamme, der nach Bundesrecht nicht anerkannt wird. Zuletzt arbeitete sie drei Jahre als Krankenschwester. 1993 reiste sie in die Bundesrepublik ein, ist nach ihrer Heirat auch deutsche Staatsangehörige und steht seit Frühjahr 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 7. Februar 2006 beantragte sie die Einleitung qualifizierter Fördermaßnahmen (Umschulung). Mit Bescheid vom 7. April 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Für eine berufliche Weiterbildung fehle es an der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit. Diese sei nur gegeben, wenn eine Einstellungszusage eines potentiellen Arbeitgebers bei Beginn der Maßnahme vorliege. Eine solche könne die Antragstellerin nicht nachweisen.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 zurück.