LSG Thüringen - Beschluss vom 21.11.2008
L 6 SF 37/08

LSG Thüringen - Beschluss vom 21.11.2008 (L 6 SF 37/08) - DRsp Nr. 2009/13099

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen L 6 SF 37/08

DRsp Nr. 2009/13099

Die Entschädigung der Erinnerungsführerin anlässlich des Erörterungstermins vom 30. Mai 2008 vor dem Thüringer Landessozialgericht wird auf 4,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I. Die Erinnerungsführerin begehrt im Hauptverfahren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 27 RA 1524/03) teilte sie unter dem 11. September 2007 mit, ihr Hauptwohnsitz sei nunmehr die K.Straße 12 in B,; ihre bisherige Adresse (B.Weg 42, E.) benutze sie weiterhin als Postanschrift und zur Betreuung ihrer erblindeten Mutter. Im Berufungsverfahren (Az.: L 6 R 1419/07) übersandte sie der Berichterstatterin des Senats u.a. die Liste ihrer behandelnden Ärzte, die alle in Thüringen (E., W.) niedergelassen sind. Die Berichterstatterin lud die Erinnerungsführerin und ihre Prozessbevollmächtigten zum Erörterungstermin am 30. Mai 2008 in Erfurt. In der an die Erfurter Adresse gerichteten Ladung ist u.a. folgender Hinweis enthalten: "Falls Sie Ihre Reise zur Verhandlung von einem anderen als dem in Ihrer obigen Anschrift bezeichneten Ort antreten wollen, oder andere Umstände Ihr Erscheinen erheblich verteuern (...) sind Sie verpflichtet, dies unter Angabe des obigen Aktenzeichens sofort mitzuteilen und weitere Nachricht des Gerichts abzuwarten".