LSG Thüringen - Beschluss vom 22.09.2008
L 1 B 33/08 U
Vorinstanzen:
SG Altenburg - S 5 U 212/04 - 12.12.007,

LSG Thüringen - Beschluss vom 22.09.2008 (L 1 B 33/08 U) - DRsp Nr. 2009/14165

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen L 1 B 33/08 U

DRsp Nr. 2009/14165

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 Euro durch Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2007.

Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004) unter dem 29. Januar 2004 durch seinen Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer sein Begehren weiterverfolgt.