LSG Thüringen - Beschluss vom 22.12.2008
L 1 SO 619/08 ER
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 953/08 ER

LSG Thüringen - Beschluss vom 22.12.2008 (L 1 SO 619/08 ER) - DRsp Nr. 2009/11139

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen L 1 SO 619/08 ER

DRsp Nr. 2009/11139

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. Mai 2008 abgeändert.

Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend seinem Anerkenntnis vom 2. Oktober 2008 verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig und darlehensweise bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren sechs abendliche Taxifahrten jährlich zu Theater-, Kino- oder Konzertbesuchen im Umkreis von 50 Kilometern von R. zu finanzieren.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer ein Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt verschiedene Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.