Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (vgl. Ziffer 3 des Urteils vom 24. März 2009) für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Zwischen den Beteiligten bestand Streit um die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 2005.
Mit Urteil vom 24. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Am 9. Juli 2012 hat sie die Berufung zurückgenommen.
II. Nach §
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