LSG Thüringen - Beschluss vom 25.07.2012
L 6 KR 655/09
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 1610/06,

LSG Thüringen - Beschluss vom 25.07.2012 (L 6 KR 655/09) - DRsp Nr. 2012/19193

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 655/09

DRsp Nr. 2012/19193

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (vgl. Ziffer 3 des Urteils vom 24. März 2009) für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten bestand Streit um die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 2005.

Mit Urteil vom 24. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Am 9. Juli 2012 hat sie die Berufung zurückgenommen.

II. Nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.