LSG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2009
L 6 B 256/08 SF
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 17 SF 2033/06 AS - 29.10.2008,

LSG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2009 (L 6 B 256/08 SF) - DRsp Nr. 2009/11141

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 6 B 256/08 SF

DRsp Nr. 2009/11141

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2008 abgeändert und die zu erstattende Vergütung auf insgesamt 755,02 Euro festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 17 AS 1987/05), in dem sich die von der Beschwerdegegnerin vertretenen Kläger gegen die Höhe eines Leistungsbescheids der beklagten Arbeitsgemeinschaft SGB II für die Zeit vom 25. August bis 31. Dezember 2005 gewandt hatten. Die Beschwerdegegnerin war nach eigenen Angaben für sie bereits im Rahmen der Beratungshilfe tätig und hatte eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) erhalten.

Auf die Klageerhebung bewilligte das Sozialgericht Meiningen den Klägern mit Beschluss vom 6. April 2006 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab 16. Dezember 2005 und ordnete die Beschwerdegegnerin bei. Mit gerichtlichem Vergleich wurde das Verfahren am 17. Juli 2006 beendet. Darin erklärte sich die beklagte Arbeitsgemeinschaft SGB II bereit, den Klägern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.