LSG Thüringen - Beschluss vom 27.08.2012
L 6 SF 1578/12 B
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 35 SF 202/11 E - 27.08.2012,

LSG Thüringen - Beschluss vom 27.08.2012 (L 6 SF 1578/12 B) - DRsp Nr. 2013/4193

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 6 SF 1578/12 B

DRsp Nr. 2013/4193

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 27. August 2012 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren Az.: S 26 AS 5197/10 auf 304,64 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 26 AS 5197/10) streitig. Die Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen, wandten sich gegen die Berechnung der Leistungen für Unterkunft, die zuerkannten Kosten der Warmwasserversorgung und rügten die Nichtbeachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). In der 25 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2011 gewährte das Sozialgericht (SG) den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt Maurer bei. Die Beklagte erklärte sich bereit, den Klägern für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2009 0,67 Euro zu zahlen. Der für Rechtsanwalt M. erschienene Rechtsanwalt T. nahm daraufhin die Klage im Übrigen zurück.

In der Kostenrechnung vom 9. Juni 2011 beantragten die Rechtsanwälte M. und R. die Festsetzung von 585,48 Euro:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro
Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG 102,00 Euro