Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 598,- Euro festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2011, abgeändert durch Bescheid vom 7. Oktober 2011.
Bezüglich des Sachverhalts wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe I des erstinstanzlichen Beschlusses vom 25. Mai 2012 Bezug genommen.
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