LSG Thüringen - Beschluss vom 28.08.2012
L 1 U 1732/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 17 U 4847/11 ER - 20.9.2011,

LSG Thüringen - Beschluss vom 28.08.2012 (L 1 U 1732/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/19596

LSG Thüringen, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen L 1 U 1732/11 B ER

DRsp Nr. 2012/19596

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 57,85 EUR.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Beschwerdeführer hielt zumindest bis zum Jahre 2002 einen Tierbestand von 200 bis 300 Schafen. Auch in der Zeit danach hielt er - wenn auch in geringerem Umfang - Schafe. Auf eine Meldung der Tierhaltung an die Beklagte verzichtete er, ebenso auf eine Meldung der von ihm und seiner Ehefrau genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte durch Auskünfte bei der Verwaltungsgemeinschaft "O. F.", Ordnungsamt und der Agrargenossenschaft K. die von dem Kläger genutzten landwirtschaftlichen Flächen und die Größe des Tierbestandes.