LSG Thüringen - Beschluss vom 28.08.2012
L 6 KR 788/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 1355/08 - 30.3.2011,

LSG Thüringen - Beschluss vom 28.08.2012 (L 6 KR 788/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/19198

LSG Thüringen, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 788/11 NZB

DRsp Nr. 2012/19198

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 204,08 EUR festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung von fünf logopädischen Behandlungen.