LSG Thüringen - Beschluss vom 29.08.2012
L 6 KR 49/12 B
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 3081/11

LSG Thüringen - Beschluss vom 29.08.2012 (L 6 KR 49/12 B) - DRsp Nr. 2012/19199

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 49/12 B

DRsp Nr. 2012/19199

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die am 18. Mai 2011 bei der Beklagten beantragte Kostenerstattung für eine ambulant am 9. Mai 2011 durchgeführte Liposuktion (Fettabsaugung). Nach Einholung eines Gutachtens des MDK lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2011 ab. Ein eingelegter Widerspruch wurde am 20. Juli 2011 zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat am 19. August 2011 Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Mit Beschluss vom 23. November 2011 hat das Sozialgericht (SG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ambulante Fettabsaugung habe. Bei der Fettabsaugung handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung am 9. Mai 2011 nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar gewesen sei, da sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nicht zugelassen sei. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, bei dem es ausnahmsweise keine Empfehlung des GBA bedürfe. Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung bestehe nicht.