LSG Thüringen - Beschluss vom 30.07.2009
L 9 AS 1159/08 ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 24 AS 4132/08 ER - 2.10.2008,

LSG Thüringen - Beschluss vom 30.07.2009 (L 9 AS 1159/08 ER) - DRsp Nr. 2009/20185

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 1159/08 ER

DRsp Nr. 2009/20185

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 2. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 5. September 2008 bis 28. Februar 2009.

Die Mutter der im Jahre 1951 geborenen Beschwerdegegnerin übertrug ihrer Tochter und deren Ehemann, von dem sie seit Februar 2001 dauernd getrennt lebt, im Oktober 1992 das Eigentum an dem Grundstück A. in G. Im dem Überlassungsvertrag ist geregelt, dass der Mutter ein lebenslanges Wohnrecht, dessen Wert mit 2.4000 DM jährlich beziffert ist, eingeräumt wird.

In der Folge bezog die Beschwerdegegnerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II von der ehemals zuständigen ARGE SGB II Sömmerda. Zum 1. November 2007 nahm die Beschwerdegegnerin eine Halbtagsstelle bei ihrem Sohn zu einem Bruttolohn in Höhe von 650,00 Euro monatlich auf und verzog nach I. in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin. Das Anwesen in G. verkaufte sie am 7. November 2007 für einen Preis von 79.000 Euro. In dem Notarvertrag ist geregelt, dass der Verkaufserlös direkt auf das Konto der Mutter überwiesen werden soll.