LSG Thüringen - Urteil vom 01.12.2009
L 6 KR 1179/06
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 2480/04 - 14.11.2006,

LSG Thüringen - Urteil vom 01.12.2009 (L 6 KR 1179/06) - DRsp Nr. 2012/4784

LSG Thüringen, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen L 6 KR 1179/06

DRsp Nr. 2012/4784

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung und -übernahme für Kontrolluntersuchungen nach einer Herztransplantation streitig.

Bei dem 1951 geborenen Kläger erfolgte im März 1998 einer Herztransplantation in der Herzzentrum L. GmbH. Seitdem finden dort Kontrolluntersuchungen statt. 2004 sind ihm Fahrtkosten für vier Kontrolluntersuchungen in Höhe von 231,50 EUR, 2005 für drei Kontrolluntersuchungen in Höhe von 241,00, 2006 für zwei Kontrolluntersuchungen in Höhe von 181,10 EUR, 2007 für eine Kontrolluntersuchung in Höhe von 101,50 EUR, 2008 für zwei Kontrolluntersuchungen in Höhe von 162,40 EUR, 2009 für zwei Kontrolluntersuchungen in Höhe von 182,10 EUR entstanden. Der Kläger ist schwerbehindert und ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B" zuerkannt.