LSG Thüringen - Urteil vom 03.03.2009
L 6 R 344/07
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 2819/04

LSG Thüringen - Urteil vom 03.03.2009 (L 6 R 344/07) - DRsp Nr. 2009/11142

LSG Thüringen, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen L 6 R 344/07

DRsp Nr. 2009/11142

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Januar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 13. Dezember 1980 bis 31. Mai 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.