Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Mai 2005 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 26. Februar 1954 bis zum 3. Juni 1957; weitere Punkte sind nicht mehr streitig.
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