LSG Thüringen - Urteil vom 06.12.2012
L 1 U 1664/10
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 14 U 113/10 - 05.10.2010,

LSG Thüringen - Urteil vom 06.12.2012 (L 1 U 1664/10) - DRsp Nr. 2013/4196

LSG Thüringen, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 1 U 1664/10

DRsp Nr. 2013/4196

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV/BKVO) streitig.

Die am 7. November 1954 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Fachkinderkranken- und Stationsschwester und arbeitet seit 1971 im Krankenhaus in S ... Seit November 1983 bestand der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit der Haut. Später wurden Allergien auf verschiedene Berufsstoffe diagnostiziert. Im Dezember 1987 stellte der Bereich Berufskrankheiten der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes S. das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 80 der Liste der Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (Hautkrankheiten durch chemische und physikalische Einwirkungen), und zwar ein allergisches Kontaktekzem, ab dem 27. Dezember 1983 fest. Unter dem 8. Januar 1988 wurde diese Berufskrankheit auch gegenüber der Klägerin förmlich anerkannt.