LSG Thüringen - Urteil vom 06.12.2012
L 9 AS 430/09
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2351/08

LSG Thüringen - Urteil vom 06.12.2012 (L 9 AS 430/09) - DRsp Nr. 2013/21237

LSG Thüringen, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 430/09

DRsp Nr. 2013/21237

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 02. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Dem Beklagten werden Verfahrenskosten in Höhe von EUR 600,00 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen ein sozialgerichtliches Urteil, durch das er - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Anwendung der Rundungsregelung (§ 41 Abs.2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - im Folgenden: alte Fassung (a.F.)) auf den im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen "Endauszahlungsbetrag" verurteilt worden ist, der sich monatlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergab. Rechnerisch geht es um einen Betrag von monatlich drei Cent.

Betroffen sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum Januar bis Mai 2008. In diesem Zeitraum waren die 1963 geborene Klägerin zu 1) und der 1948 geborene Kläger zu 2) Eheleute. Sie bewohnten im hier streitigen Zeitraum zusammen mit dem 1989 geborenen Sohn der Klägerin zu 1), dem Kläger zu 3), ein Eigenheim.