LSG Thüringen - Urteil vom 16.08.2012
L 9 AS 1380/11
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1523/10

LSG Thüringen - Urteil vom 16.08.2012 (L 9 AS 1380/11) - DRsp Nr. 2013/1072

LSG Thüringen, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 1380/11

DRsp Nr. 2013/1072

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. Juni 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Kostenerstattung für einen "Widerspruch" gegen eine Mitteilung des Beklagten über die vorläufige Einstellung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Aufnahme einer Beschäftigung und hieraus erzielten Einkommens.

Der Beklagte bewilligte den in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägern mit Bescheid vom 9. November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010. Nachdem dem Beklagten von der Bundesagentur für Arbeit Gotha mitgeteilt worden war, dass der Kläger zu 2) ab 2. Dezember 2009 eine unbefristete Tätigkeit als Produktionshelfer aufgenommen habe, wandte sich der Beklagte mit folgendem Schreiben vom 3. Dezember 2009 an die Klägerin zu 1):

"Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier: Berücksichtigung von Einkommen

Sehr geehrte Frau A.,