LSG Thüringen - Urteil vom 16.08.2012
L 9 AS 95/10
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 37 AS 4429/06 - 28.01.2008,

LSG Thüringen - Urteil vom 16.08.2012 (L 9 AS 95/10) - DRsp Nr. 2013/16404

LSG Thüringen, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 95/10

DRsp Nr. 2013/16404

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten mehrerer Widerspruchsverfahren streitig.

Nach Erledigung von vier Widerspruchsverfahren erklärte sich der Beklagte bereit, die in den Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu einem Teil zu erstatten. Daraufhin reichte der Prozessbevollmächtigte unter dem 16. März 2006 und dem 20. März 2006 insgesamt vier Kostenrechnungen ein, in denen die Anwaltsgebühren auf zusammen 1669,01 Euro beziffert wurden.

Am 1. Dezember 2005 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger zunächst in einem anderen (nicht streitgegenständlichen) Verfahren und legten unter der Angabe:" unser Mandant: Herr J. B." Widerspruch für diesen ein. Der Anzeige war eine nur vom Kläger zu 1 unterschriebene Vollmacht für die Verfahren B .../. ARGE Grundsicherung beigefügt.

Die streitigen Widerspruchsverfahren, während derer die Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebten, stellen sich im Einzelnen folgendermaßen dar: