LSG Thüringen - Urteil vom 18.12.2012
L 6 KR 1130/09
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 453/07 - 10.11.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 18.12.2012 (L 6 KR 1130/09) - DRsp Nr. 2014/7698

LSG Thüringen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 1130/09

DRsp Nr. 2014/7698

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers als amtierender Vorstand der Beigeladenen zu 2., einer Wohnungsbaugenossenschaft, in der Zeit vom 26. August bis 31. Dezember 2005 streitig.

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt, privat kranken- und pflegeversichert und in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit. Mit Beschluss vom 24. August 2005 schloss Der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende der Beigeladenen zu 2. mit ihm am 28. November 2005 einen "Rechtsbesorgungsvertrag" ab. Dort heißt es wie folgt:

"Präambel

Herr Dr. St. ist durch den Aufsichtsrat mit Beschluss vom 24.08.2005 ab 26.08.2005 bis zum 31.12.2005 als amtierender Vorstand der Genossenschaft gemäß Satzung berufen worden.