LSG Thüringen - Urteil vom 18.12.2012
L 6 R 1944/11
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4756/09

LSG Thüringen - Urteil vom 18.12.2012 (L 6 R 1944/11) - DRsp Nr. 2013/2861

LSG Thüringen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 6 R 1944/11

DRsp Nr. 2013/2861

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1957 geborene Kläger besitzt keine abgeschlossene Berufsausbildung und war überwiegend mit Hilfstätigkeiten in verschiedenen Bereichen betraut. Zuletzt war er im Jahr 2003 als Tierpflegerhelfer tätig. Seitdem ist er arbeitslos.

Am 15. September 2008 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte ein orthopädisches Gutachten des Dr. M. vom 28. Juli 2008 aus einem Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung beim Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 7 SB 1822/07) vor. Nach Auswertung des Gutachtens durch den medizinischen Dienst und nachdem der Kläger ärztliche Untersuchungen verweigert hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 mit der Begründung ab, er sei nach den ärztlichen Feststellungen noch in der Lage, mehr als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.