Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die rentensteigernde Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwertes anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost).
Die 1942 geborene Klägerin verbrachte ihr Erwerbsleben im Beitrittsgebiet. Sie bezog seit dem 1. Dezember 1986 eine Invalidenrente, die mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten -vorläufig- umgewertet wurde und ab dem 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde. Mit Bescheid vom 6. November 1998 nahm die Beklagte den Umwertungsbescheid zurück und wertete die Rente neu um. Die Klägerin erhielt eine Nachzahlung für die Zeit ab dem 1. Januar 1994. Bei der Berechnung der Rente legte die Beklagte Entgeltpunkte (Ost) und den aktuellen Rentenwert (Ost) zugrunde. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 berücksichtigte die Beklagte die durch das Rentenreformgesetz 1999 geänderte Bewertung von Kindererziehungszeiten.
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