Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 1,0.
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