LSG Thüringen - Urteil vom 21.04.2009
L 6 KR 253/04
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 4 KR 283/02 - 16.2.2004,

LSG Thüringen - Urteil vom 21.04.2009 (L 6 KR 253/04) - DRsp Nr. 2009/14146

LSG Thüringen, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen L 6 KR 253/04

DRsp Nr. 2009/14146

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 16. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme durch die Beklagte für weitere Behandlungen mit Immunglobulinen streitig.

Die bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet an einer ausgeprägten Schmerzkrankheit mit rechtsseitigem atypischen Gesichtsschmerz. Verschiedene durchgeführte Behandlungen, unter anderem Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 1996 und 1999, brachten keinen Erfolg. Seit 1994 erhielt sie regelmäßig eine Immunglobulin-Therapie in der Schmerzambulanz der Universitätsklinik W. Die Kosten hierfür übernahm die Beklagte, und zwar bis 31. Oktober 2001.