LSG Thüringen - Urteil vom 24.07.2012
L 6 KR 2001/11
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 4/05 - 23.01.2007,

LSG Thüringen - Urteil vom 24.07.2012 (L 6 KR 2001/11) - DRsp Nr. 2013/16403

LSG Thüringen, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 2001/11

DRsp Nr. 2013/16403

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. Ja-nuar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Fahrtkostenerstattung für Fahrten zu ambulanten Behandlungen.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2003 übernahm die Beklagte im Rahmen eines Abhilfebescheides Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen in C., B. und H ... Zur Begründung führte sie aus, dass die Fahrtkosten letztmalig im Rahmen des Vertrauensschutzes übernommen würden. Ab 1. Januar 2003 würden Fahrtkosten nur noch bis zum nächst erreichbaren geeigneten Vertragsarzt übernommen. Auf § 76 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde hingewiesen.