Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Kosten einer intravitrealen Triamcinolonapplikation sowie einer photodynamischen Therapie (PDT) mit dem Arzneimittelwirkstoff Verteprofin (Handelsname: Visudyne®) in Höhe von insgesamt 2.436,43 EUR zu erstatten hat.
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