Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage Nr. 1 zum
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