LSG Thüringen - Urteil vom 26.03.2009
L 1 U 915/08
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 LW 2049/05

LSG Thüringen - Urteil vom 26.03.2009 (L 1 U 915/08) - DRsp Nr. 2009/21129

LSG Thüringen, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 1 U 915/08

DRsp Nr. 2009/21129

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 15. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2 308,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Berufungskläger (Kläger) beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) ist und ob die für die Umlagejahre 1999 bis 2003 ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juli 1998 erwarb der Kläger rund 300 ha Wald im Landkreis P.; Besitz und Lasten gingen am 30. August 1998 auf den Kläger über. Die Beklagte erhielt hiervon erst im Juni 2004 Kenntnis. Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit fest; mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte die Beiträge für die Kalenderjahre 1999 bis einschließlich 2003 fest und forderte vom Kläger Beitragszahlungen von insgesamt 2 308,08 Euro.