LSG Thüringen - Urteil vom 26.05.2009
L 6 R 367/05
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RA 2853/04

LSG Thüringen - Urteil vom 26.05.2009 (L 6 R 367/05) - DRsp Nr. 2010/471

LSG Thüringen, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen L 6 R 367/05

DRsp Nr. 2010/471

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte es als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu Recht abgelehnt hat, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.