LSG Thüringen - Urteil vom 26.09.2012
L 12 R 710/08
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 3008/04

LSG Thüringen - Urteil vom 26.09.2012 (L 12 R 710/08) - DRsp Nr. 2013/16894

LSG Thüringen, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen L 12 R 710/08

DRsp Nr. 2013/16894

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über höhere Altersrente.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger hat den Beruf eines landwirtschaftlichen Facharbeiters erlernt und sich Mitte der 70er Jahre zum Staatswissenschaftler qualifiziert.

Nach der Lehre arbeitete er von September 1955 bis Anfang Mai 1957 als mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft seiner Eltern mit einer Größe von etwa 15 Hektar. Anschließend diente er bis April 1963 als Zeitsoldat bei der NVA. Sodann war er Angestellter bei der DVP, zuletzt im Rang eines Oberleutnants. Das Dienstverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag vom 30. September 1979 wegen angeblicher Unzulänglichkeiten des Klägers beendet. Der Kläger wechselte danach in den VEB Kombinat K. - einem Betrieb des Bergbaus - und war dort als Revisor beschäftigt.